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Dr. Fritz von Mannstein

   


Einleitung

 

I. Das Straßenrecht betrifft einen wichtigen Teilbereich der staatlichen Daseinsvorsorge. Daher kommt diesem Rechtsgebiet in der Praxis erhebliche Bedeutung zu[1]. Es ist deshalb nicht be- rechtigt, von einem Randgebiet des Besonderen Verwaltungsrechts oder von einem „sinkenden Stern“ zu sprechen[2]. Es ist daher ein Anliegen dieser Arbeit, die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und in der Literatur hervorzuheben.

 

Das Straßenrecht ist der wichtigste Teil des öffentlichen Sachenrechts. Gegenstand des Straßenrechts sind die Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das Rechtsgebiet weist erhebliche Bezüge zum Verfassungsrecht, zum allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Planungsrecht, zum Recht der Gefahrenabwehr, zum Staatshaftungs- recht und zum Kommunalrecht auf. Diese Berührungspunkte sind im besonderen Inhalt dieser Arbeit.

 

Das öffentliche Straßennetz ist eine „Verwaltungsleistung“ des Staates[3]. Sie dient vielen unterschiedlichen Zwecken. Straßen werden daher als „Mehrzweckinstitute“ bezeichnet[4]. Es geht um Fortbewegung von Menschen, Unterhaltung, Sport, den Transport von Gütern, gewerbliche Angebote von Waren und Dienstleistungen, das Abstellen von Gegenständen und im örtlichen Bereich um die Erschließung der Grundstücke[5].

 


[1] Papier, Straßenrecht, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band I, 2. Auflage 2000, § 10 Rn 12; von Danwitz, Straßen- und Wegerecht, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005, 7. Kap. Rn 1; Steiner, Das Recht der Verkehrsinfra­struktur, insbesondere der öffentlichen Straßen und Wege, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2006, Kap. IV Rn 2 - 17; Steiner JuS 1984, 1, 3; Erbguth Jura 2008, 193 ff

[2] Vgl manssen DÖV 2001, 151

[3] Steiner, Entwicklungslinien im Recht der Nutzung städtischer Straßen, in: Geis/Umbach (Hrsg.), Planung – Steuerung – Kontrolle, Festschrift für Richard Bartlsperger zum 70. Geburtstag, 2006, S 587 mwN in Fn 2

[4] Dieser von Köttgen entwickelte Begriff (Vgl Köttgen, Gemeindliche Daseinsvorsorge und gewerbliche Unternehmerinitiative im Bereiche der Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung, 1961, S 28, 94) wird heute vielfach verwendet. (So ausdrücklich: Mußgnug, Die öffentlichen Straßen als Mehrzweckinstitut, in: Bartlsperger/Blümel/Schroeter (Hrsg.), Ein Vierteljahrhundert Straßenrechtsgesetzgebung, 1980, S 81; Krüger, Sondernutzung und Gemeingebrauch: Ist die Unterscheidung noch zeitgemäß?, in: Blümel (Hrsg.), Die Straße als Mehrzweckinstitut, Speyerer Forschungsberichte 170 (1997), S 17 ff; Saut­hoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn 549; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2006, 7. Abschnitt, § 40 Rn 73
Kritisch: Bartlsperger, Werbung und „Straßenkommunikation“ in der Mehrzweckordnung öffentlicher Straßen, in: Blümel (Hrsg.), Die Straße als Mehrzweckinstitut, Speyerer Forschungsberichte 170 (1997), S 45, 63 ff; Messer, Die Sondernutzung öffentlicher Straßen, 1990, S 72 - 80

[5] Vgl Steiner, Das Recht der Verkehrsinfra­struktur, insbesondere der öffentlichen Straßen und Wege, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2006, Kap. IV Rn 5; von Danwitz, Straßen- und Wegerecht, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005, 7. Kap. Rn 53

 

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